UVG Art. 94 - Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 94 UVG vom 2024

Art. 94 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 94 (1) Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife

In Abweichung von Artikel 49 ATSG (2) haben die Versicherer nach Artikel 68 für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife und für die Änderung der Einreihung, ausgenommen im Falle von Artikel 92 Absatz 3, keine Verfügung zu erlassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) SR 830.1

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Beiträge; Zeitpunkt; Erwerb; Erwerbs; Schweiz; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Sozialversicherungsbeiträge; Zahlung; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Bericht; Versicherungsgericht
129 V 354Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig. Unfall; Leistung; Kürzung; Vergehen; Recht; Leistungskürzung; Zustand; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Blutalkoholkonzentration; Schwyz; Zurechnungsfähigkeit; Alkohol; Urteil; IV-Stelle; Kantons; Leistungen; Verfügung; Vergehens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sozialversicherung; Zeitpunkt; Fahrzeug; Trunkenheit; Invalidität