MVG Art. 94 - Einstweilige Anordnungen

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 94 MVG vom 2024

Art. 94 Bundesgesetz
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Art. 94 Einstweilige Anordnungen

Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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