Code civil suisse (CC) Art. 936

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 936 CC de 2024

Art. 936 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 936 d. En cas de mauvaise foi

1 Celui qui n’a pas acquis de bonne foi la possession d’une chose mobilière peut être contraint en tout temps de la restituer au possesseur antérieur.

2 Lorsque celui-ci n’est pas lui-même un acquéreur de bonne foi, il ne peut revendiquer la chose contre aucun possesseur subséquent.


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Art. 936 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlBeschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Privat; Privatklägerin; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Staat; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Diebstahl; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Familie; ässigen
ZHLB160079ForderungBerufung; Vorinstanz; Aston; Martin; Fahrzeug; Beklagten; Nebenintervenientin; Berufungsverfahren; Recht; Kaufpreis; Entscheid; Fahrzeuge; Behauptung; Verkehr; Preis; Verkehrswert; Schaden; Beweismittel; Fahrzeuges; Verfahren; Ausführungen; Parteien; Sorgfalt; üssen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Waffen; Umstände; Sorgfalt; Erwerber; Aufmerksamkeit; Sorgfaltspflicht; Antiquitäten; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Herausgabe; Umständen; Erkundigungspflicht; Erwerbers; Herkunft; Antiquitätenhandel; Waffensammlung; Beklagten; Hinweis; Verdacht; Branche; Handel; Händler

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, Geiser, Wolf Kommentar zum ZGB II2007