Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 936

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 936 ZGB vom 2024

Art. 936 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 936 d. Bei bösem Glauben

1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.

2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 936 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlBeschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Privat; Privatklägerin; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Staat; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Diebstahl; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Familie; ässigen
ZHLB160079ForderungBerufung; Vorinstanz; Aston; Martin; Fahrzeug; Beklagten; Nebenintervenientin; Berufungsverfahren; Recht; Kaufpreis; Entscheid; Fahrzeuge; Behauptung; Verkehr; Preis; Verkehrswert; Schaden; Beweismittel; Fahrzeuges; Verfahren; Ausführungen; Parteien; Sorgfalt; üssen
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Waffen; Umstände; Sorgfalt; Erwerber; Aufmerksamkeit; Sorgfaltspflicht; Antiquitäten; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Herausgabe; Umständen; Erkundigungspflicht; Erwerbers; Herkunft; Antiquitätenhandel; Waffensammlung; Beklagten; Hinweis; Verdacht; Branche; Handel; Händler

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, Geiser, Wolf Kommentar zum ZGB II2007