SCC Art. 936 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 936 SCC from 2024

Art. 936 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 936 d. Bad faith

1 A person who has not acquired a chattel in good faith may be required by the previous possessor to return it at any time.

2 However, if the previous possessor likewise did not acquire the chattel in good faith, he or she cannot reclaim the chattel from any subsequent possessor.


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Art. 936 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlBeschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Privat; Privatklägerin; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Staat; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Diebstahl; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Familie; ässigen
ZHLB160079ForderungBerufung; Vorinstanz; Aston; Martin; Fahrzeug; Beklagten; Nebenintervenientin; Berufungsverfahren; Recht; Kaufpreis; Entscheid; Fahrzeuge; Behauptung; Verkehr; Preis; Verkehrswert; Schaden; Beweismittel; Fahrzeuges; Verfahren; Ausführungen; Parteien; Sorgfalt; üssen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerdegegner; Obergericht; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Malewitsch; Veräusserer; Beschwerdeführers; Galerie; Verdacht; Bezirksgericht; Verfügung; Glaube; Urteil; Gemäldes; Vorinstanz; Diebstahl; Diener; Samowar; Glauben; Veräusserers
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Waffen; Umstände; Sorgfalt; Erwerber; Aufmerksamkeit; Sorgfaltspflicht; Antiquitäten; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Herausgabe; Umständen; Erkundigungspflicht; Erwerbers; Herkunft; Antiquitätenhandel; Waffensammlung; Beklagten; Hinweis; Verdacht; Branche; Handel; Händler

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, Geiser, Wolf Kommentar zum ZGB II2007