Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) Art. 933

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 933 OR dal 2024

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Art. 933 Modifica dei fatti

1 Ogni modifica dei fatti iscritti nel registro di commercio deve esservi iscritta.

2 Le persone che cessano le loro funzioni possono chiedere la loro cancellazione dal registro di commercio. L’ordinanza disciplina i dettagli.


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Art. 933 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210031ForderungVorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Verzug; Richtpreis; Interessen; Forderung; Urteil; Kaufvertrags
ZHHG160089ForderungMäkler; Beklagte; Beklagten; Mäklervertrag; E-Mail; Recht; Kläger; Klägers; Offerte; Vertrag; Person; Mäklervertrages; Annahme; Richt; Abschluss; Vertretung; Transaktion; Verkäufer; Libanon; Gesellschaft; Vertrags; Mails; Handelsregister; Revisor; Bevollmächtigung; E-Mails
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Konkurs; Handelsregister; Gesellschaft; Recht; Bemerkung; Konkurs; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag; Dispositiv-Ziffer; Verfahren
LUV 10 257Art. 4-6, 18 und 26 BewG; § 4 Abs. 2 EGBewG. 1. Teil: Eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund der Beteilungsverhältnisse an ihr ausländisch beherrscht ist, gilt als Person im Ausland. Von ihr getätigte Grundstückerwerbe unterliegen deshalb der Bewilligungspflicht nach BewG. 2. Teil: Aus ihrer vorbehalt-losen Eintragung im Handelsregister kann eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Gründung ausländisch beherrschte Immobiliengesellschaft keinen Vertrauensschutz im nachträglichen Feststellungsverfahren nach BewG für sich ableiten. Aktie; Aktien; Kaufrecht; Person; Bewilligung; Grundstück; Kaufrechts; Personen; Ausland; Gründung; Erwerb; Recht; Gesellschaft; Kaufrechtsvertrag; Grundstücke; Handelsregister; Schweiz; Ausübung; Eintrag; Bewilligungspflicht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Verwaltung; Verfügung; Grundstückerwerb; Eintragung; Aktienkapital; Regierungsstatthalter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Firmen; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Rechtsöffnung; Vertrag; Forderung; Aberkennungsklage; Täuschung; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung; Kaufvertrag; Tochtergesellschaft; Associés; Vertragspartnerin
117 II 575Art. 2 ZGB. Verwirkung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb wegen verzögerter Rechtsausübung. 1. Dem Vorwurf missbräuchlichen Zuwartens setzt sich nicht nur derjenige Berechtigte aus, der um die Rechtsverletzung weiss, sie aber während längerer Zeit duldet. Verzögerte Rechtsausübung kann auch dann missbräuchlich sein, wenn sie auf fahrlässige oder gar unverschuldete Unkenntnis der Rechtsverletzung zurückzuführen ist (E. 4). 2. Bedeutung des für die Verwirkungseinrede massgeblichen Zeitablaufs. Ob das Zuwarten des Berechtigten als Duldung erscheint, ist aus der objektivierten Sicht des Verletzers zu beurteilen (E. 4 und 5). 3. Wertvoller Besitzstand als Folge der während längerer Zeit geduldeten Rechtsverletzung (E. 6). Recht; Berechtigte; Verletzer; Besitz; Besitzstand; Verletzung; Berechtigten; Handel; Verwirkung; Handels; Firma; Kantonsgericht; Rechte; Beklagten; Handelsregister; Urteil; Wettbewerb; Zuwarten; Firmen; Interesse; Rechtsverletzung; Wettbewerbs; Unkenntnis; Bezeichnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/38SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Nichtig; Nichtigkeit; Schweiz; Löschung; Urteil; Handelsregister; Prüfung; Schweizer; Prüfungsstelle; Verwaltung; Schweizerische; Vorinstanz; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Mangel; Entscheid; Basel; Hochseeausweis; Rechtspersönlichkeit; Schweizerisches; écision; Aktiengesellschaft; Institut; Anerkennung; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgerichts
A-5410/2012SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verfahren; Verwaltung; Prüfung; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsstelle; Schweiz; Handelsregister; Schweizer; Verfahrens; Urteil; Nichtig; Kantons; Schweizerische; Nichtigkeit; Verfahrenskosten; Parteien; Hochseeausweis; Verwaltungsrat; Löschung; Person; Anerkennung; Kommentar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler Kommentar edizione2008
Peter, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2000