Obligationenrecht (OR)
Art. 933 OR vom 2024
Art. 933 Änderung von Tatsachen
1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 933 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB210031 | Forderung | Vorinstanz; Klagten; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Partei; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Vereinbart; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Rungen; Verzug; Gerin; Richtpreis; Nicht; Interessen; Urteil; Vereinbarte |
ZH | HG160089 | Forderung | Klagte; Mäkler; Klagten; Beklagten; Mäklervertrag; E-Mail; Recht; Klägers; Offerte; Vertrag; Lervertrages; Richt; Mäklervertrages; Person; Middle; Annahme; Abschluss; Behauptet; Vertretung; Transaktion; Verkäufer; Libanon; Gesellschaft; Vertrags; Handelsregister; Libanesische; Revisor; Mails; Genügend |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00189 | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. | Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Kommentar; Gelöscht; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag |
LU | V 10 257 | Art. 4-6, 18 und 26 BewG; § 4 Abs. 2 EGBewG. 1. Teil: Eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund der Beteilungsverhältnisse an ihr ausländisch beherrscht ist, gilt als Person im Ausland. Von ihr getätigte Grundstückerwerbe unterliegen deshalb der Bewilligungspflicht nach BewG. 2. Teil: Aus ihrer vorbehalt-losen Eintragung im Handelsregister kann eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Gründung ausländisch beherrschte Immobiliengesellschaft keinen Vertrauensschutz im nachträglichen Feststellungsverfahren nach BewG für sich ableiten. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 III 220 | Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). | Recht; Recht; Firmen; &; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; SFM; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung |
117 II 575 | Art. 2 ZGB. Verwirkung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb wegen verzögerter Rechtsausübung. 1. Dem Vorwurf missbräuchlichen Zuwartens setzt sich nicht nur derjenige Berechtigte aus, der um die Rechtsverletzung weiss, sie aber während längerer Zeit duldet. Verzögerte Rechtsausübung kann auch dann missbräuchlich sein, wenn sie auf fahrlässige oder gar unverschuldete Unkenntnis der Rechtsverletzung zurückzuführen ist (E. 4). 2. Bedeutung des für die Verwirkungseinrede massgeblichen Zeitablaufs. Ob das Zuwarten des Berechtigten als Duldung erscheint, ist aus der objektivierten Sicht des Verletzers zu beurteilen (E. 4 und 5). 3. Wertvoller Besitzstand als Folge der während längerer Zeit geduldeten Rechtsverletzung (E. 6). | Recht; Berechtigte; Icom; Verletzer; Besitz; Besitzstand; Klagte; Verletzung; Berechtigten; Handel; Verwirkung; Klagten; Handels; Kantonsgericht; Firma; Rechte; Beklagten; Handelsregister; Dulde; Urteil; Wettbewerb; Zuwarten; Firmen; Geduldet; AaO; Interesse; Rechtsverletzung; Längerer; Missbräuchlich; Wettbewerbs |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2013/38 | Schifffahrt | Verf?gung; Holding; Recht; Beschwerde; Nichtig; Nichtigkeit; Schweiz; L?schung; Urteil; Handelsregister; Pr?fung; Gel?scht; Schweizer; Pr?fungsstelle; Nichtig; Verwaltung; Vorinstanz; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Mangel; Entscheid; Basel; Rechtspers?nlichkeit; Beschwerdef?hrerin; Schweizerisches; D?cision; Comme; Decisione |
A-5410/2012 | Schifffahrt | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Verf?gung; Holding; Recht; Beschwerdef?hrerinnen; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Verwaltung; Pr?fung; Bundesverwaltungsgericht; Pr?fungsstelle; Schweiz; Handelsregister; Schweizer; Verfahrens; Urteil; Nichtig; Kantons; Nichtigkeit; Verfahrenskosten; Parteien; Verwaltungsrat; L?schung; Person; Nichtig; Gel?scht |