OR Art. 933 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 933 OR from 2024

Art. 933 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 933 Change in facts

1 If a fact must be entered in the commercial register, any change in this fact must also be recorded.

2 A person no longer associated with an entity is entitled to apply for the entry relating to them to be deleted. The Ordinance regulates the details.


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Art. 933 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210031ForderungVorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Mäklervertrag; Vertrags; Recht; Parteien; Entscheid; Kaufvertrag; Kaufpreises; Schaden; Altlasten; Käufer; Gericht; Interesse; Verzug; Richtpreis; Interessen; Forderung; Urteil; Kaufvertrags
ZHHG160089ForderungMäkler; Beklagte; Beklagten; Mäklervertrag; E-Mail; Recht; Kläger; Klägers; Offerte; Vertrag; Person; Mäklervertrages; Annahme; Richt; Abschluss; Vertretung; Transaktion; Verkäufer; Libanon; Gesellschaft; Vertrags; Mails; Handelsregister; Revisor; Bevollmächtigung; E-Mails
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Konkurs; Handelsregister; Gesellschaft; Recht; Bemerkung; Konkurs; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag; Dispositiv-Ziffer; Verfahren
LUV 10 257Art. 4-6, 18 und 26 BewG; § 4 Abs. 2 EGBewG. 1. Teil: Eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund der Beteilungsverhältnisse an ihr ausländisch beherrscht ist, gilt als Person im Ausland. Von ihr getätigte Grundstückerwerbe unterliegen deshalb der Bewilligungspflicht nach BewG. 2. Teil: Aus ihrer vorbehalt-losen Eintragung im Handelsregister kann eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Gründung ausländisch beherrschte Immobiliengesellschaft keinen Vertrauensschutz im nachträglichen Feststellungsverfahren nach BewG für sich ableiten. Aktie; Aktien; Kaufrecht; Person; Bewilligung; Grundstück; Kaufrechts; Personen; Ausland; Gründung; Erwerb; Recht; Gesellschaft; Kaufrechtsvertrag; Grundstücke; Handelsregister; Schweiz; Ausübung; Eintrag; Bewilligungspflicht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Verwaltung; Verfügung; Grundstückerwerb; Eintragung; Aktienkapital; Regierungsstatthalter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Firmen; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Rechtsöffnung; Vertrag; Forderung; Aberkennungsklage; Täuschung; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung; Kaufvertrag; Tochtergesellschaft; Associés; Vertragspartnerin
117 II 575Art. 2 ZGB. Verwirkung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb wegen verzögerter Rechtsausübung. 1. Dem Vorwurf missbräuchlichen Zuwartens setzt sich nicht nur derjenige Berechtigte aus, der um die Rechtsverletzung weiss, sie aber während längerer Zeit duldet. Verzögerte Rechtsausübung kann auch dann missbräuchlich sein, wenn sie auf fahrlässige oder gar unverschuldete Unkenntnis der Rechtsverletzung zurückzuführen ist (E. 4). 2. Bedeutung des für die Verwirkungseinrede massgeblichen Zeitablaufs. Ob das Zuwarten des Berechtigten als Duldung erscheint, ist aus der objektivierten Sicht des Verletzers zu beurteilen (E. 4 und 5). 3. Wertvoller Besitzstand als Folge der während längerer Zeit geduldeten Rechtsverletzung (E. 6). Recht; Berechtigte; Verletzer; Besitz; Besitzstand; Verletzung; Berechtigten; Handel; Verwirkung; Handels; Firma; Kantonsgericht; Rechte; Beklagten; Handelsregister; Urteil; Wettbewerb; Zuwarten; Firmen; Interesse; Rechtsverletzung; Wettbewerbs; Unkenntnis; Bezeichnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/38SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Nichtig; Nichtigkeit; Schweiz; Löschung; Urteil; Handelsregister; Prüfung; Schweizer; Prüfungsstelle; Verwaltung; Schweizerische; Vorinstanz; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Mangel; Entscheid; Basel; Hochseeausweis; Rechtspersönlichkeit; Schweizerisches; écision; Aktiengesellschaft; Institut; Anerkennung; Beschwerdeverfahren; Bundesverwaltungsgerichts
A-5410/2012SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verfahren; Verwaltung; Prüfung; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsstelle; Schweiz; Handelsregister; Schweizer; Verfahrens; Urteil; Nichtig; Kantons; Schweizerische; Nichtigkeit; Verfahrenskosten; Parteien; Hochseeausweis; Verwaltungsrat; Löschung; Person; Anerkennung; Kommentar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler Kommentar edizione2008
Peter, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2000