Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 93

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 93 VEGM vom 2022

Art. 93 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss

(1.1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wird durch einen Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer geprüft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • a) dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;
  • b) einem Richter, der nach Artikel 91 und entsprechend Artikel 49 als Referent bestimmt wird;
  • c) zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;
  • d) dem Richter, der für die betroffene Vertragspartei gewählt wurde, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, oder gegebenenfalls einem Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
  • e) mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden.
  • (1.2) Ein Richter, der im Ausschuss mitwirkt, wirkt weiterhin mit, wenn er an der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens teilgenommen hat und nach Ablauf des Zeitabschnitts, für den er zur Mitwirkung im Ausschuss benannt worden ist, noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist.(2) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens sind nach Artikel 41 vorrangig zu behandeln.(3) Der Ausschuss der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn er der Auffassung ist, dass er die Anforderungen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 16 erfüllt.(4) Die Ablehnung des Ausschusses, einen Antrag anzunehmen, wird begründet.(5) Die Ablehnung oder Annahme des Antrags durch den Ausschuss wird dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, mitgeteilt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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