UVG Art. 93 - Bezug der Prämien

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 93 UVG vom 2024

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Art. 93 Bezug der Prämien

1 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen.

2 Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden.

3 Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen.

4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung. Er sorgt für die Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen.

6 Er kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Prämien sowie weitere Aufgaben im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung gegen Entschädigung übertragen.

7 Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen erlassen.


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Art. 93 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180072RechtsöffnungGesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Urteil; Gesuchsgegnerin; Brutto; Entscheid; Arbeitgeber; Betreibung; Arbeitnehmer; Abzüge; Vorinstanz; Bruttobetrag; Urteils; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Verfahren; Gericht; Parteien; Urteilsvorschlag; Netto; Rechtsöffnungsverfahren; Spruchgebühr; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Summe; Rechtsöffnungstitel; Forderung
VD2021/908été; èces; -traitant; écision; Assurance; -traitants; ’assurance; éfinit; ’entre; écembre; Accidents; ’est; ’entreprise; éfinitive; ’intimée; ’an; édéral; éter; ’il; écompte; ’année; était; éfinitives
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSUV.2023.27-SUVA-Akt; SUVA-Akte; Apos; Person; Dossier; Rechnung; Arbeit; Einsprache; Rechnung; Barzahlungen; Rechnungen; Einspracheentscheid; Recht; Handelsregister; Unternehmung; Gesellschaft; Unterlagen; Prämie; Gericht; Akten; Entscheid; Sozialversicherungsgericht; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 106 (8C_312/2010)Art. 82 ff., 90, 93 und 107 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erhebt eine im kantonalen (End-)Entscheid teilweise unterlegene Partei innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht selbst Beschwerde beim Bundesgericht, ist es ihr angesichts der im BGG nicht vorgesehenen Anschlussbeschwerde verwehrt, im Rahmen der Vernehmlassung zur fristgerecht erhobenen Beschwerde der Gegenpartei jene Anträge zu erneuern, bezüglich welcher sie vorinstanzlich unterlegen ist (E. 2.1). Anders verhält es sich indessen in Bezug auf einen nach Art. 93 BGG anfechtbaren kantonalen Rückweisungsentscheid, welcher beiden Parteien teilweise Recht gibt und anschliessend nur von einer Partei fristgerecht angefochten wird (E. 2.2 und 2.3).
Regeste b
Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Temporärarbeitnehmers. Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente (E. 5). Die vorgesehene Dauer der befristeten Beschäftigung, auf welche gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV die Umrechnung des erzielten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu beschränken ist, muss bei Temporärarbeitnehmern nicht mit der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages bei einem Einsatzbetrieb übereinstimmen (E. 7.1 und 7.2). Grundsätze, wie die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Sinne der genannten Norm im Einzelfall bestimmt werden kann (E. 7.3).
Arbeit; Beschäftigung; Unfall; Person; Verdienst; Arbeitsverhältnis; Recht; Umrechnung; Einsatz; Verdienstes; Entscheid; Bundesgericht; Vertrag; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Urteil; Rückweisungsentscheid; Sinne; Schweiz; Arbeitsvertrag; Rente; Versicherung; äftigt
125 V 249Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
Auskunft; Ausgleichskasse; Rechtskraft; Betreibung; Rechtskraftbescheinigung; Beiträge; Ausgleichskassen; SchKG; Auskunfts; Bezug; Verwaltungs; Auskünfte; Unterlagen; Sinne; Schwyz; Gerichte; Bundes; Hinterlassenenversicherung; Richter; Rechtsöffnungsentscheid; Rekursbehörde; Urteil; Kantons; Eintritt; Rechtsöffnungsentscheides; Erwägungen; Rechtspflegebehörden; Festsetzung; Gesetzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2440/2017Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Betrieb; Vorinstanz; Einreihung; Prämientarif; Klasse; Akten; B-act; Stufe; Einsprache; Begründung; Entscheid; Betriebsbeschreibung; Verfügung; Einspracheentscheid; Unterklasse; Bundesverwaltungsgericht; Risiko; Verwaltung; Einreihungsverfügung; Verfahren; Parteien; Berechnung; Tarif; Verfahrens
C-2441/2017Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Betrieb; Vorinstanz; Einreihung; Prämientarif; Klasse; B-act; Stufe; Akten; Einsprache; Begründung; Entscheid; Einspracheentscheid; Betriebsbeschreibung; Verfügung; Unterklasse; Bundesverwaltungsgericht; Risiko; Verwaltung; Verfahren; Berechnung; Tarif; Verfahrens; Parteien; Einreihungsverfügung