LwG Art. 93 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 93 LwG vom 2023
Art. 93 2. Kapitel: Beiträge1. Abschnitt: Beitragsgewährung Grundsatz
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:a. Bodenverbesserungen;b. landwirtschaftliche Gebäude;c. (1) die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist;d. (2) Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen;e. (3) gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten.
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3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
4 Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.