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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 927 ZGB vom 2024

Art. 927 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 927 2. Klage aus Besitzesentziehung

1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.

2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.

3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 927 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150056Rechtsschutz in klaren FällenBeklagten; Recht; Berufung; Verfahren; Stadt; Zustellung; Vorinstanz; Grundstück; Rechtlich; Verfügung; Sachen; Rechtliche; Aufl; Urteil; Entscheid; Ziffer; Gericht; Finanz; Gemeingebrauch; Lasse; Rechtsbegehren; Verwaltungsvermögen; Aufl; Polizei; Departement; Klage; Summarische; Vertreten; Rechtsanwalt
ZHAA070160Anspruch auf rechtliches Gehör, BegründungspflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Besitz; Vorinstanz; Besitzes; Recht; Besitzesschutz; Dienstbarkeitsvertrag; Wegrecht; Angefochten; Grundstück; Einzelrichter; Beschwerdegegnern; Erwägung; KatNr; Graben; Beschwerdeantwort; Befehl; Beschluss; Ausübung; Dienstbarkeitsvertrages; Garage; Sinne; Grunddienstbarkeit; Ungehinderte; Entscheid; Verletzt; Wegrechtes; Unangefochten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB110015Aufsichtsbeschwerde
AGAGVE 2003 4B. Sachenrecht4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; BesitzesschutzBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO imsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 145 (4A_197/2017)Art. 924 Abs. 1 und 927 ZGB; Klage aus Besitzesentziehung. Zwei Voraussetzungen der Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 und 3.2). Für die erste Voraussetzung genügt der mittelbare Besitz: Übertragung des mittelbaren Besitzes an einem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer durch Besitzanweisung (E. 3.2.1).
Possession; Action; Cit; Consid; Propriétaire; Chose; Droit; L'action; Médiat; être; Qu'il; Arbitraire; Demandeur; Médiate; Besitz; Mesure; Provisionnelle; Mesures; Provisionnelles; Recourant; STEINAUER; Réintégrande; Immeuble; Possessoire; D'une; Fermier; Possesseur; STARK/LINDENMANN; HÜRLIMANN-KAUP; Arrêt
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Eigenmacht; Start; Besitzesstörung; Verboten; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Verbotene; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Delta; Zonenreglement
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