Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 92 KVG vom 2024

Art. 92 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 92 Vergehen

1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (1) vorliegt, wird bestraft wer: (2)

  • a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht;
  • b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt;
  • c. (3)
  • d. (4) Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 nicht weitergibt.
  • 2 In Abweichung von Artikel 79 Absatz 2 ATSG (5) verfolgt und beurteilt das BAG die Widerhandlungen gegen Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d. (6)

    (1) SR 311.0
    (2) Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
    (3) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453).
    (5) SR 830.1
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 92 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE180305NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Patient; Recht; Staats; Staatsanwaltschaft; Leistung; Patienten; Anzeige; Nichtanhandnahme; Operation; Vereinbarung; Arztwahl; Tarifschutz; Spital; Leistungen; Beschwerdeverfahren; Eingriff; Behandlung; Hinweis; Entschädigung; Eingabe; Franken; Krankenkasse; Zusatzhonorar; Beschwerdegegners; Leistungserbringer; Rechtsprechung; Bundesgerichts

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 141 (8C_253/2018)Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). Meldepflicht; Revision; Rente; Person; Renten; Vorinstanz; Meldepflichtverletzung; Invalidität; Recht; Urteil; Invalidenrente; Zeitpunkt; Unfall; Arbeit; Invaliditätsgrad; Leistung; Einkommen; Rückerstattung; Invalideneinkommen; Sachverhalt; Entscheid; Verletzung; Verfügung; Anpassung; Verweis; Bundesgericht; Ermittlung; ächlich
    133 V 359Art. 56 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 3 und 4, Art. 84 KVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4 und 5 KLV; Art. 17 DSG: Herausgabe medizinischer Unterlagen; Datenschutz. Zwecks Durchführung der Wirtschaftlichkeitskontrolle in Pflegeheimen kann der Krankenversicherer vom Leistungserbringer die Herausgabe der Unterlagen verlangen, welche die Grundlage für die Pflegebedarfseinstufung bilden, was auf den Pflegebericht und die Vitalzeichenkontrolle zutrifft (E. 7). Das Herausgabebegehren bedarf keiner individuellen Begründung im Einzelfall (E. 8.1 und 8.2).
    Leistung; Pflege; Daten; Versicherer; Datenschutz; Leistungserbringer; Leistungen; Pflegebedarf; Person; Wirtschaftlichkeit; Herausgabe; Krankenversicherer; Unterlagen; Patienten; Personen; Urteil; Grundlage; Pflegebedarfsstufe; Personendaten; Einzelfall; Krankenversicherung; Einstufung; Überprüfung; Vergütung; Versicherungsgerichts; Kontrolle

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2020.37Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gesundheitsdepartement; Gerichtsstand; Basel-Stadt; StA/BS; Zuständigkeit; Verfahren; Bundesstrafgericht; Behörde; Basel-Landschaft; Kantons; Krankenkasse; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Beschluss; Gerichtsstandes; Beschwerdekammer; Anzeige; Restfinanzierung; Leistungen; Verfahren; Kunde; Abklärung; Rechnung; Verfahrens; Behörden