Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 92

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 92 DBG vom 2025

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Art. 92 Künstler, Sportler und Referenten

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. (1)

2 Die Steuer beträgt:

  • bei Tageseinkünften bis 200 Franken 0,8 Prozent;
  • bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 2,4 Prozent;
  • bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 5 Prozent;
  • bei Tageseinkünften über 3000 Franken 7 Prozent.
  • 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:

  • a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  • b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten. (1)
  • 4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

    5 Das EFD legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Höhe der Bruttoeinkünfte fest, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird. (1)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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