VVG Art. 91 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 91 VVG vom 2024

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Art. 91 Abfindungswerte

1 Das Versicherungsunternehmen hat die Grundlagen zur Ermittlung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen.

2 Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.

3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 91 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Verfahren; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Policen; Überschüsse; Bundesgericht; Heiratszusatzversicherung; Grund; Vollmacht; Klage; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verzug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 I 66Versicherungsaufsicht: 1. Pflicht der Gesellschaften zur Vorlage der sog. Materialien und der späteren Abänderungen (Art. 2 und 4 VAG). 2. Rechtsnatur und Tragweite der behördlichen Genehmigung (Art. 3 VAG). Materialien; Genehmigung; Geschäftsbetrieb; Vorlage; Bundesrat; Genehmigungspflicht; Aufsichtsbehörde; Verwendung; Weisung; Versicherungsaufsicht; Bewilligung; Schweiz; ürfen; Gesellschaft; Statuten; Entscheid; Entwurf; Recht; Gesellschaften; Versicherungsbedingungen; Versicherungsamt; Zulassung; änderten; Interesse; Aufsichtsgesetz; önne; Tragweite; önnen; Versicherungsunternehmungen; Bundesrate