Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 91

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 91 VRV vom 2024

Art. 91 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 91 (1) Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • a. schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS (2) );
  • b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
  • c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
  • d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).
    (2) SR 741.41

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 91 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2018/193-Appel; Office; égligence; ésion; ésions; Indemnité; Madalina; évenu; éhicule; étant; Diaconu; Auteur; édéral; Amende; ération; énale; éfenseur; équate; ègle; Avocat; Arrondissement; Ministère; -stagiaire
    VDHC/2011/320être; ’au; ’appel; ’il; Daillens; ègle; Poste; érie; ’appelant; épens; ’OPB; ’est; épart; éhicule; écision; éhicules; érieur; ’autre; ênant; édé; ègles; étant; ’activité; ’interdiction

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 IV 186Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt. Zustand; Gehilfe; Gehilfen; Trinkgelage; Runde; Gehilfenschaft; Fahrzeug; Runden; Vorinstanz; Runde; Runden; Recht; Rechtsprechung; Alkoholkonsum; Fahrens; Tatbestand; Tatbeitrag; Vorsatz; Hilfe; Bestellen; Bezahlen; Entscheid; Sinne; Haupttat; Hilfeleistung; Urteil; Trunkenheitsfahrt
    101 Ib 265Strassenverkehr, Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (Art. 2 Abs. 2 SVG, Art. 91 ff. VRV). Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, weil dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, anstelle eines schweren Lastwagens mehrere leichte Fahrzeuge einzusetzen. Sonntag; Transport; Lastwagen; Lieferwagen; Fahrt; Sonntags; Ausnahmebewilligung; Sonntagsfahrverbot; Motorwagen; Blumen; Basel; Neuendorf; Bewilligung; Fahrzeuge; Bundes; Polizeiabteilung; Möglichkeit; Verkehr; Massnahmen; Verkehrsmittels; Fahrten; Transportfirma; Gesuch; Lärm; äglichen