Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 91 UVG vom 2024

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Art. 91 2. Kapitel: Prämien Prämienpflicht

1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber.

2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

3 Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.

4 Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslosen Personen. Sie zieht den nach Artikel 22a Absatz 4 AVIG (1) von der arbeitslosen Person geschuldeten Anteil von der Arbeitslosenentschädigung ab. Nehmen die arbeitslosen Personen an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen teil, so entrichtet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Prämien für das Unfallrisiko während dieser Tätigkeiten an die Suva. (2)

5 Die Invalidenversicherung übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle der versicherten Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c. (3)

(1) SR 837.0
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

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Art. 91 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/658écision; épens; Caisse; ’opposition; ’il; Assurance; édure; épend; ’assurance; épendant; ’entreprise; érant; Accidents; édé; évision; ’intimée; éserve; ’est; édéral; ’au; ération; égale; ésent
VD2021/908été; èces; -traitant; écision; Assurance; -traitants; ’assurance; éfinit; ’entre; écembre; Accidents; ’est; ’entreprise; éfinitive; ’intimée; ’an; édéral; éter; ’il; écompte; ’année; était; éfinitives
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Ehefrau; Beschwerdeführers; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Verfügung; Einspracheentscheid; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Betreuung; Ergänzungsleistung; Einnahme; Begutachtung; Erwerbstätigkeit; Sachverhalt; IV-Stelle; Entscheid; Rente; Erwerbseinkommens; Sachverständigen; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1164/2007Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Betrieb; Prämien; Risiko; Betriebe; Bundes; Unfall; Klasse; Prämientarif; Tarif; Grundlagen; Basissatz; Grundlagenblatt; Urteil; Bonus; Versicherung; Bundesverwaltungsgericht; Malus; Prämienbemessung; Berufs; Betriebes; System; Risikos; Kredibilität; Stufe; Verhältnis; Rekurskommission; Nettoprämie
C-3189/2006Zuteilung zu den PrämientarifenBetrieb; Prämie; Prämien; Klasse; Risiko; Betriebe; Bundes; Unterklasse; Recht; Einreihung; Prämientarif; Unfall; Rekurskommission; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Basissatz; Urteil; Tarif; Stufe; Unterklassen; Grundlagen; Nettoprämie; Versicherung; Grundlagenblatt; Rückstellungen; ändig