Militärstrafgesetz (MStG) Art. 91
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 91 MStG vom 2025
Art. 91 Begünstigung
des Feindes
1.Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde überliefert,wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt,wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft. (1)
2.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 ([AS 1992 1679]; [BBl 1991 II 1462], IV 184).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.