Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 90 UVG vom 2024

Art. 90 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 90 (1) Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten

1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an. (2)

2 Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teuerungszulagen ausreichen.

3 Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

4 Bei Grossereignissen wird zur Finanzierung des Schadenaufwands, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 übersteigt, bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Der Ausgleichsfonds wird vom Folgejahr an über einen Prämienzuschlag pro Versicherungszweig geäufnet. Der Prämienzuschlag wird von der Ersatzkasse so festgelegt, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können. Er wird von den Versicherern nach Artikel 68 erhoben und von der Ersatzkasse verwaltet. Die Ersatzkasse vergütet den einzelnen Versicherern die Aufwendungen, welche die Schwelle übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) Siehe auch die UeB der Änd. 25.09.2015 am Schluss des Textes.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/36épaule; ’invalidité; Assurance; Assuré; ’assuré; ’assurance; Accidents; écision; ’épaule; -épineux; ’assurance-accidents; épaules; érieur; édecin; ’invalide; édé; écialiste; éadaptation; ésion; -claviculaire; ’il; ération; édéral; était; ’Enquête

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 287 (8C_17/2009)Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4). Arbeit; Taggeld; Rente; Unfall; Person; Renten; Taggelder; Arbeitsunfähigkeit; Allianz; Stunden; Pensum; Recht; Verdienst; Woche; Berechnung; Versicherung; Urteil; Leistungen; Arbeitsfähigkeit; Verdienstes; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Wochenpensum; Bemessung; Erwerbsausfall; Pensums
127 V 448Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG; Art. 31 Abs. 2 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung. - Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist. - Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Regelung. Rente; Komplementärrente; Renten; Verordnung; Teuerung; Recht; Komplementärrenten; Inkrafttreten; Zeitpunkt; Zusammentreffen; Anspruch; Verordnungsänderung; Verfügung; Übergangsbestimmung; Unfall; Berechnung; Verdienst; Unfallversicherung; Anpassung; Regelung; Invaliden; Teuerungsanpassung; Teuerungszulage; Leistungen; Festsetzung; Neufestsetzung; Verordnungsgeber; Anspruchs; Verfügungserlasses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7072/2016Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Risiko; Betrieb; Betriebe; Prämientarif; Risikogemeinschaft; Vorinstanz; Bonus; Basissatz; Risikos; Bundes; Unfall; Grundlage; Stufe; Betriebes; Grundlagen; Berufs; Versicherung; Tarif; Einsprache; Klasse; Einreihung; Malus; Grundlagenblatt; Recht; Basisprämie; Aufwand; ücksichtigt
C-3189/2006Zuteilung zu den PrämientarifenBetrieb; Prämie; Prämien; Klasse; Risiko; Betriebe; Bundes; Unterklasse; Recht; Einreihung; Prämientarif; Unfall; Rekurskommission; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Basissatz; Urteil; Tarif; Stufe; Unterklassen; Grundlagen; Nettoprämie; Versicherung; Grundlagenblatt; Rückstellungen; ändig