Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 90
Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 90 SVG vom 2024
Art. 90 Strafbestimmungen Verletzung der Verkehrsregeln (1)
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB (2) vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. (3)
3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. (3)
4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. (5)
5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches (6) findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
(2) [SR 311.0]
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
(6) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.