Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 90

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 90 HRegV vom 2025

Art. 90 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 90 Verein (1) Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister

1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB (2) ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:

  • a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
  • b. revisionspflichtig ist; oder
  • c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt.
  • 2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn:

  • a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen;
  • b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (3) erfolgt; und
  • c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
  • (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
    (2) SR 210
    (3) SR 955.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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