Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 9 UVG vom 2024

Art. 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 9 Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG (1) ), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. (2) Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. (3)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/725’il; était; ’assuré; écembre; écision; ’intimé; ’intimée; ’au; ’est; édecin; ’accident; ’instruction; ères; éter; édical; ’intéressé; éite; éré; édé; ’assurance; él ’activité
VD2023/271été; ésident; Covid-; écis; ésidents; établi; était; écembre; établis; écision; ’est; établissement; ’il; ’assuré; ’assurée; érant; épondérant; épondérante; Infection; édéral; ériode; COVID; ’infection; ègues; émie
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.236-Covid; Covid-; Arbeit; Berufs; Infektion; Berufskrankheit; Patient; Patienten; Person; Kontakt; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Erkrankung; Pflege; -Infektion; Versicherungsgericht; Urteil; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Arbeitskollegin; Empfehlung; Schweiz; Ansteckung; Bundesgericht; Krankheit; Exposition; Personen; Zeitraum
SOVSBES.2020.237-Covid; Covid-; Berufs; Arbeit; Infektion; Berufskrankheit; Patient; Patienten; Person; Kontakt; Pflege; Erkrankung; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; -Infektion; Versicherungsgericht; Urteil; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Empfehlung; Schweiz; Personen; Kontakte; Ansteckung; Bundesgericht; Arbeitskollegin; Krankheit; Exposition
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 94 (8C_83/2020)
Regeste
Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG ; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).
Leistung; Träger; Sachleistung; Arbeit; Leistungen; Erstattung; Recht; Sachleistungen; Mitgliedstaat; Versicherung; Verbindung; Berufskrankheit; Anspruch; Grund; Schweiz; Verbindungsstelle; Unfallversicherer; Eingliederungsmassnahmen; Unfallversicherung; Verordnung; Sicherheit; Berufskrankheiten; Arbeitsunfälle; Arbeitsunfall; Mitgliedstaaten; Sozialrecht
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt Pärli, AndreasBasler Kommentar zum UVG2019
Kurt Pärli, AndreasBasler Kommentar zum UVG2019