OBG Art. 9 - Formulare
Einleitung zur Rechtsnorm OBG:
Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.
Art. 9 OBG vom 2025
Art. 9 Formulare
1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:a. die Bezeichnung des zuständigen Organs;b. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;c. den erfüllten Übertretungstatbestand;d. den Bussenbetrag;e. die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;f. Ort und Datum der Ausstellung;g. (1) die Information, aus der sich ergibt, wer die Quittung ausstellt.
2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person; b. das Datum der Abgabe des Formulars;c. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d. den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;e. die Bezeichnung des zuständigen Organs;f. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;g. den erfüllten Übertretungstatbestand;h. den Bussenbetrag;i. die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;j. Ort und Datum der Ausstellung;k. (1) die Information, aus der sich ergibt, wer das Formular ausstellt.
3 In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.