Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 9 BGG vom 2025

Art. 9 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 9 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 89 (4A_172/2023)
Regeste
 a Art. 99 Abs. 1 BGG ; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1).
Vertrag; Schiedsgericht; Vertrags; Zuständigkeit; Auslegung; Schiedsgerichts; Bundesgericht; Recht; Urteil; Investitionsschutzabkommen; Vertragsparteien; Parteien; Minen; Urteile; Entscheid; Bestimmungen; Zusammenhang; Hinweis; Investitionsstreitigkeit; Grundsätze; Gerichte; Sachverhalt; Panda; Schiedsentscheid; Beschwerdeführerinnen; Hinweisen; Zweck; Volksrepublik
149 III 44 (5A_130/2022)
Regeste
Art. 75 BGG ; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3).
Entscheid; Rückweisung; Bezirksgericht; Bundes; Bundesgericht; Instanz; Rückweisungsentscheid; Unterhalt; Abänderung; Obergericht; Einkommen; Gericht; Endentscheid; Erwägungen; Entscheidungsspielraum; Instanzen; Zeitpunkt; Eheschutzentscheid; Unterhaltsbeiträge; Gesuchseinreichung; Überschuss; Instanzenzug; Beschwerde; Zivilsachen; Aspekte; Verantwortung; Sachverhalt; Ehegatten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.26, BP.2024.19Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin
BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David