LwG Art. 8a - Richtpreise
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 8a LwG vom 2025
Art. 8a (1) Richtpreise
1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721], [7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.