Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 89d SVG vom 2024
Art. 89d Datenbearbeitung
Folgende Behörden und Stellen bearbeiten die Daten des IVZ: (1) a. das ASTRA;b. die für das Erteilen und den Entzug der Fahrberechtigungen und der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;c. die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständigen Behörden: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;d. die für die Abnahme von Führer- und Fahrzeugausweisen zuständigen Polizeiorgane: die Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten;e. (2) die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AStG (3) zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;f. (2) die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (5) betrauten Stellen: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;g. (6) die mit der Erhebung und der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 (7) betrauten Stellen: die Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten;h. (6) die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (9) zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
(2) (4)
(3) [SR 641.51]
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 ([AS 2023 453]; [2024 131]; [BBl 2021 3026]; [2022 2323]).
(5) [SR 641.81]
(6) (8)
(7) [SR 741.71]
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
(9) [SR 641.71]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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