Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 89b

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 89b ZGB vom 2025

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Art. 89b Die Sammelvermögen A. Fehlende Verwaltung

1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1183/2017AufsichtsmittelRecht; Stiftung; Vorsorge; Unterstützung; Fürsorgestiftung; Ermessen; Destinatär; Leistungen; Wohlfahrtsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Destinatäre; Teuerungsausgleich; Unterstützungsleistung; Ermessens; Vorinstanz; Aufsicht; Gleichbehandlung; Verfahren; Urteil; Person; Stiftungsrat; Aufsichts; Alter; Ausrichtung; Streit; Ermessensleistung; Bundesverwaltungsgericht; Ermessensleistungen; Unterstützungsleistungen
A-6188/2014AufsichtsmittelStiftung; Arbeitgeber; Stiftungsurkunde; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Vorsorge; Beweis; Arbeitgeberbeitragsreserve; Destinatäre; Versicherung; Recht; Beiträge; Stiftungsrat; Reglement; Bericht; Betrag; Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitnehmende; Stiftungsurkunden; Stiftungsvermögen; Gutachten; Umbuchung; Verfügung; VI-act; Arbeitnehmenden; Arbeitgeberbeiträge; Finanzierung; Urkunde