ZGB Art. 884 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 884 ZGB vom 2025

Art. 884 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 884 Bestellung 1. Besitz des Gläubigers

1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.


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Art. 884 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; Simulation; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch
ZHNE180001KollokationForderung; Kredit; Pfand; Grundpfand; Abtretung; Berufung; Grundpfandverschreibung; Pfandrecht; Abtretungserklärung; Schuld; Gläubiger; Maximalhypothek; Hypothek; Vorinstanz; Recht; Forderungen; Beklagten; Zession; Konkurs; Klage; Kreditverhältnis; Parteien; Grundbuch; Abtretungserklärungen; üngliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.104 (AG.2017.753)versuchte schwere Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Recht; Eigentum; Akten; Berufungsklägers; Punkt; Eigentums; Staat; Fahrzeugs; Staatsanwaltschaft; Beilage; Zeitpunkt; Verfahren; Urteil; Aussagen; Anklage; Eigentümer; Gericht; Über; Immatriculation; Vertrag; Berufungsverhandlung; Verfahrens; Antrag; Vorinstanz; Sachverhalt; äter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 746 (4A_81/2016)Art. 884 ff. ZGB; Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 19 Abs. 2 OR; Fahrnispfand zur Besicherung aller bestehenden und allfälligen künftigen Forderungen; Bestimmbarkeit der besicherten Forderung. Materielle Voraussetzungen des Pfandbestellungsvertrags, insbesondere bezüglich der Bezeichnung der besicherten Forderung oder Forderungen (E. 2.2.1). Erfordernis der genügenden Bestimmbarkeit allfälliger künftiger Forderungen (E. 2.2.2). Entstehung des Pfandrechts (E. 2.2.3) und Untergang des selbigen (E. 2.2.4). Übermässige Bindung (E. 2.3). Fehlen der genügenden Bestimmbarkeit im vorliegenden Fall, da es sich um einen Befreiungsanspruch der Bank handelt, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrags nicht vorhersehbar war (E. 2.4). éance; été; éances; éels; STEINAUER; être; éventuelle; éter; Affaires; éfenderesse; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP; BAUER; Elles; Arrêt; érêts; -après:; Appel; éré; ZOBL/THURNHERR; Forderung; également; énéral; éjà; ères; Acquisition; ération; Objet; égard; Bestimmbarkeit; économique
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Verrechnung; Betreibung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Pfandrecht; Recht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Stiftung; Vermögenswerte; Verwertung; Forderungen; Guthaben; Arrest; Beschwerdegegner; Forderung; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Urteil; Vorinstanz; Betriebenen; Hauptforderung; Fondsanteile; Vermögenswerten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dieter Zobl, Christoph ThurnherrBerner Das Sachenrecht2010
-Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch1982