Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 88

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 88 UVG vom 2024

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Art. 88 2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen

1 Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3 Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3161/2017Zuständigkeit SUVABetrieb; Unterstellung; Vorinstanz; Einsprache; Produktion; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Einspracheentscheid; Produktionswerk; Versicherung; Einreihung; Produkte; Unfallversicherung; BVGer; Urteil; Einreihungsverfügung; Tätigkeitsbereich; Zuständigkeit; Verkauf; Nahrungs; Suva-Unterstellung; Verfügung; Betriebscharakter; Sinne; Unternehmung; ächst