LwG Art. 88 - Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen (1)

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 88 LwG vom 2023

Art. 88 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 88 Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen (1)

Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:

  • a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
  • b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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