Fusionsgesetz (FusG) Art. 88

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 88 FusG vom 2023

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Art. 88 Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen

1. Abschnitt: Fusion Grundsatz

1 Vorsorgeeinrichtungen können miteinander fusionieren.

2 Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.

3 Die Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff. ZGB (1) ) und des BVG (2) bleiben vorbehalten.

(1) SR 210
(2) SR 831.40

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3571/2012(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenVerteilplan; Vorsorge; Vorinstanz; Recht; Quot;; Vorsorgeeinrichtung; B-act; Verfügung; Bundes; Stiftung; Betrieb; Destinatäre; Aufsicht; Vorsorgeeinrichtungen; Betriebstreue; Verteilung; Gesamt; Gesamtliquidation; Aufhebung; Genehmigung; Aufsichtsbehörde; Ermessen; Experten; Auszahlung; Verteilplans