AIG Art. 88 - Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 88 AIG vom 2024

Art. 88 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 88 (1) Sonderabgabe auf Vermögenswerten

1 Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG (2) . Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.

2 Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821).
(2) SR 142.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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