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Obligationenrecht (OR)

Art. 879 OR vom 2024

Art. 879 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 879 Generalversammlung I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • 2. (1) Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
  • 2bis. (2) die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 3. (3) die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
  • 3bis. (2) die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
  • 4. die Entlastung der Verwaltung;
  • 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    (2) (4)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    90 I 153Kantonales Steuerrecht, Willkür. Stellt das "Pflichtanteilkapital", zu dessen Einzahlung jeder Mieter einer Wohnung einer Baugenossenschaft verpflichtet ist, Darlehen und damit Fremdkapital der Genossenschaft dar oder gehört es zum steuerbaren Eigenkapital? Genossenschaft; Pflichtanteilkapital; Statuten; Beschwerde; Darlehen; Mieter; Beschwerdeführerin; Reglement; Anteilschein; Entscheid; Pflichtanteilkapitals; Anteilscheine; Steuerbare; Kapital; Grund; Verzinsung; Rückzahlung; Reglements; Luzern; Steuerbaren; Gewinn; Generalversammlung; Genossenschaftskapital; Rechtlich; Fremdkapital; Kapitalsteuer; Mitglied; Reingewinn; Anteilscheinkapital; Wirtschaftlich
    84 I 98Besteuerung des Ertrags der Selbsthilfegenossenschaften. Art. 4 und 31 BV. Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes, wonach ein Teil der Rückvergütungen, Rabatte und ähnlichen Leistungen, welche eine Selbsthilfegenossenschaft ihren Mitgliedern auf deren Bezügen gewährt, zum steuerbaren Ertrag zu rechnen ist. Anwendung dieser Bestimmung im Falle, wo die Genossenschaft den Mitgliedern und Nichtmitgliedern die gleichen Vergünstigungen gewährt. Mitglieder; Genossenschaft; Rabatt; Rabatte; Beschwerde; Rückvergütung; Gewährt; Besteuerung; Beschwerdeführerin; Mitgliedern; Leistungen; Nichtmitglieder; Rückvergütungen; Steuerbaren; Ertrag; Selbsthilfe; Steuer; Gewährten; Genossenschaftsertrag; Selbsthilfegenossenschaft; Genossenschaften; Angefochtene; Gesetzgeber; Auslegung; Selbsthilfegenossenschaften; Kanton; System; Verwaltungsgericht; Recht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6104/2012UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Zuwendung; F?rsorge-Stiftung; Verf?gung; Vorinstanz; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Gesch?ft; Angefochten; Angefochtene; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Ordentliche; Antrag; R?ckstellung; Ordentlichen; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Angefochtenen; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften
    B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdef?hrerin; Kapital; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Rechtlich; Interesse; Statuten?nderung
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