BVG Art. 87 - Amts- und Verwaltungshilfe
Einleitung zur Rechtsnorm BVG:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Art. 87 BVG vom 2025
Art. 87 (1) Amts- und Verwaltungshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2689]; [BBl 2000 255]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 705]; [BBl 2017 2535]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.