BPR Art. 87 - Statistische Erhebungen

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 87 BPR vom 2022

Art. 87 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 87 Statistische Erhebungen

1 Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstimmungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über:

  • a. bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahllisten erhalten haben;
  • b. bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorlagen. (1)
  • 1bis Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen. (2)

    2 Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.

    3 Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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