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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 87 AVIG vom 2024

Art. 87 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

  • a. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
  • b. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
  • c. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
  • 2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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