SCC Art. 865 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 865 SCC from 2024

Art. 865 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 865 IV. Cancellation

1 Where a document of title has been lost or destroyed without the intention of repaying the debt, the creditor may request the court to cancel the document of title and order the debtor to make payment or that a new document of title be issued for as yet unmatured claims

2 The cancellation is made in accordance with the provisions governing the cancellation of bearer securities but subject to a notice period of six months

3 Likewise, the debtor may request that a lost certificate which has already been redeemed be cancelled.


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Art. 865 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230048KraftloserklärungSchuld; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Voraussetzungen; Verfügung; Verfahren; -strasse; Grundstück; Gesuch
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Besitz; Berufungsklägers; Gericht; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Belege; Pfandstelle; Begehren; Sachverhalt; Grundbuchamt; Grundstück; Gesuchs; Gemeinden; Behauptung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.38-Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Konkurseröffnung; Verfügung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Schutz; Schuldbrief; Urteil; Forderung; Gutglaubensschutz; Kobel; Glauben; Dritterwerber; Gemeinschuldners; Verfügungsbeschränkung; Rudolf; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Schaffhausen; Obergericht; Erwerb; Konkursgläubiger; Wenger
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
égale; èque; Bauhandwerker; Bauhandwerkpfandrecht; LEEMANN; HAEFLIGER; Hypothèque; Losanna; Entrepreneur; Imprenditore; Urteilskopf; Estratto; Corte; Botta; Pidò; Fornera; Regeste; Vorrecht; Bauhandwerkerpfandrechte; Bösgläubigkeit; Erwerbers; Stellung; Schuldbriefes; Grundsätzen; Verbindung; Erwägungen; Berner; Kommentar; CHARLES