E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 865 ZGB vom 2024

Art. 865 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 865 IV. Kraftloserklärung

1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.

2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.

3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 865 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230048KraftloserklärungSchuld; Brief; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Bezahlt; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Glaubhaft; Abbezahlt; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Ausgehändigt; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Vorliegende; Voraussetzungen; Abbezahlte; Fehle; Habe; Liegenden; Verfügung
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Aufl; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Glaubhaft; Besitz; Reiche; Berufungsklägers; Gericht; Gezeigt; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Behauptet; Belege; Wäre; Pfandstelle; Begehren; Geltend; Gefordert; Aufgr
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Konkurseröffnung; Verfügung; Berufung; Gemeinschuldner; Gutgläubigen; Grundbuch; Glaube; Schutz; Schuldbrief; Urteil; Forderung; Gutglaubensschutz; Kobel; Glauben; Dritterwerber; Gemeinschuldners; Rudolf; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Verfügungsbeschränkung; Schaffhausen; Obergericht; Erwerb; Sachenrechtliche; Konkursgläubiger; Wenger
109 II 13Vorrecht der Bauhandwerkerpfandrechte (Art. 841 Abs. 1 ZGB). Die Bösgläubigkeit des Erwerbers eines die Stellung der Bauhandwerker beeinträchtigenden Schuldbriefes beurteilt sich nach den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den Art. 865 und 866 ZGB.
Segg; Cartella; Della; Nella; Artigiani; Imprenditori; Légale; Tesi; Hypothèque; Ipotecaria; Opcit; Bauhandwerker; Convenuto; Diritto; Pegno; Pregiudizio; ZOBL; Bauhandwerkpfandrecht; Segg; LEEMANN; HAEFLIGER; Privilège; Losanna; L'entrepreneur; L'imprenditore; Cessionario; Dell'; Sull'; Segg;; Urteilskopf
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz