Art. 86 LEF dal 2024
Art. 86 Azione di ripetizione per pagamento
indebito
1 Chi per omessa opposizione o pel rigetto di questa ha pagato l’indebito può, entro un anno dal pagamento, ripetere in giudizio la somma sborsata. (1)
2 L’azione per la ripetizione dell’indebito si può promuovere, a scelta dell’attore, o avanti al giudice dell’esecuzione o al foro ordinario del convenuto.
3 In eccezione all’articolo 63 del Codice delle obbligazioni (CO) (2) , per avere diritto alla restituzione è sufficiente provare l’inesistenza del debito. (3)
(1) Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).(2) RS 220
(3) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
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Art. 86 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE230010 | Eheschutz | Gesuchsgegner; Parteien; Vorinstanz; Unterhalt; Betreuung; Sparquote; Beruf; Unterhalts; Berufung; Einkommen; Betreuungs; Gesuchsgegners; Recht; Überschuss; Kinder; Arbeit; Getrenntleben; Unterhaltsbeiträge; Lebens; Liegenschaft; Getrenntlebens; Dispositiv; Entscheid; Ehegatten; Familie; Eltern; Betrag; Überschussanteil |
ZH | PS230002 | Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ... | Betreibung; Abrechnung; Vorinstanz; Verfahren; Eingabe; Betreibungsamt; Eingaben; SchKG; Rechtsöffnung; Bezirks; Obergericht; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Kanton; Urteil; Horgen; Kantons; Abrechnungen; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Akten; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Telefongespräch; Aufsichtsbehörde; Verfahrens-Nr; Verfügung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2002 95 | AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach... | SchKG; Verwaltungsgericht; Rückforde; Zuständig; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Streitigkeit; Rückforderungs; Rückforderungsklage; Gebühren; Natur; Zivilgerichte; Streitigkeiten; AGSchKG; Kanton; Rechtsvorschlages; Nichtschuld; Gericht; Gastgewerbe; Staehelin; Konkurs; Klage; Klageverfahren; Entscheid; Kammer |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 373 (5A_53/2010) | Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). | Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt |
132 III 539 | Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). | SchKG; Ansprecher; Kollokation; Schuldner; Ansprecherin; Überschuss; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Recht; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Schuldbetreibungs; Höhe; Kollokationsplan; Weinfelden; Grundstück; Doppelaufruf; Forderung; Entschädigung; Berechtigten; Aufsichtsbehörde; Überschusses; Betrag; Verwertung; Kollokationsklage; Gläubiger; öscht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Adrian Staehelin, Thomas | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |