Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 86 SchKG vom 2024

Art. 86 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 86 Rückforderungsklage

1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern. (1)

2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.

3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) (2) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig. (3)

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 220
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230010EheschutzGesuchsgegner; Parteien; Vorinstanz; Unterhalt; Betreuung; Sparquote; Beruf; Unterhalts; Berufung; Einkommen; Betreuungs; Gesuchsgegners; Recht; Überschuss; Kinder; Arbeit; Getrenntleben; Unterhaltsbeiträge; Lebens; Liegenschaft; Getrenntlebens; Dispositiv; Entscheid; Ehegatten; Familie; Eltern; Betrag; Überschussanteil
ZHPS230002Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ...Betreibung; Abrechnung; Vorinstanz; Verfahren; Eingabe; Betreibungsamt; Eingaben; SchKG; Rechtsöffnung; Bezirks; Obergericht; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Kanton; Urteil; Horgen; Kantons; Abrechnungen; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Akten; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Telefongespräch; Aufsichtsbehörde; Verfahrens-Nr; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 95AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach...SchKG; Verwaltungsgericht; Rückforde; Zuständig; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Streitigkeit; Rückforderungs; Rückforderungsklage; Gebühren; Natur; Zivilgerichte; Streitigkeiten; AGSchKG; Kanton; Rechtsvorschlages; Nichtschuld; Gericht; Gastgewerbe; Staehelin; Konkurs; Klage; Klageverfahren; Entscheid; Kammer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Ansprecher; Kollokation; Schuldner; Ansprecherin; Überschuss; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Recht; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Schuldbetreibungs; Höhe; Kollokationsplan; Weinfelden; Grundstück; Doppelaufruf; Forderung; Entschädigung; Berechtigten; Aufsichtsbehörde; Überschusses; Betrag; Verwertung; Kollokationsklage; Gläubiger; öscht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, Thomas Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998