LP Art. 86 -

Einleitung zur Rechtsnorm LP:



Art. 86 LP de 2024

Art. 86 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 86 Action en répétition de l’indu

1 Celui qui a payé une somme qu’il ne devait pas, ensuite de poursuites restées sans opposition ou d’un jugement prononçant la mainlevée, a le droit de la répéter dans l’année en intentant une action en justice. (1)

2 L’action est introduite au for de la poursuite ou celui du défendeur, selon le choix du demandeur.

3 En dérogation l’art. 63 du code des obligations (CO) (2) , la preuve que la somme n’était pas due est la seule qui incombe au demandeur. (3)

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 17 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
(2) RS 220
(3) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 86 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230010EheschutzGesuchsgegner; Parteien; Vorinstanz; Unterhalt; Betreuung; Sparquote; Beruf; Unterhalts; Berufung; Einkommen; Betreuungs; Gesuchsgegners; Recht; Überschuss; Kinder; Arbeit; Getrenntleben; Unterhaltsbeiträge; Lebens; Liegenschaft; Getrenntlebens; Dispositiv; Entscheid; Ehegatten; Familie; Eltern; Betrag; Überschussanteil
ZHPS230002Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ...Betreibung; Abrechnung; Vorinstanz; Verfahren; Eingabe; Betreibungsamt; Eingaben; SchKG; Rechtsöffnung; Bezirks; Obergericht; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Kanton; Urteil; Horgen; Kantons; Abrechnungen; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Akten; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Telefongespräch; Aufsichtsbehörde; Verfahrens-Nr; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 95AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach...SchKG; Verwaltungsgericht; Rückforde; Zuständig; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Streitigkeit; Rückforderungs; Rückforderungsklage; Gebühren; Natur; Zivilgerichte; Streitigkeiten; AGSchKG; Kanton; Rechtsvorschlages; Nichtschuld; Gericht; Gastgewerbe; Staehelin; Konkurs; Klage; Klageverfahren; Entscheid; Kammer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Ansprecher; Kollokation; Schuldner; Ansprecherin; Überschuss; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Recht; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Schuldbetreibungs; Höhe; Kollokationsplan; Weinfelden; Grundstück; Doppelaufruf; Forderung; Entschädigung; Berechtigten; Aufsichtsbehörde; Überschusses; Betrag; Verwertung; Kollokationsklage; Gläubiger; öscht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, Thomas Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998