Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) Art. 86

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 86 LCStr dal 2024

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Art. 86 (1)

(1) Abrogato dall’all. 1 n. II 21 del codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 86 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG040128ForderungUnfall; Kläger; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Beschwerden; Funktion; Beklagten; Schadens; Versicherung; Klage; Recht; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Vizedirektor; Verjährung; Zeugen
ZHHG060159ForderungUnfall; Gutachten; Schulthess; Gericht; Klägers; Motorrad; Diagnose; Klinik; Spondylarthrose; Beweis; Schulthess-Gutachten; Gutachter; Recht; Untersuchung; /Tdiv; Beschwerden; Trauma; Anpassung; Zeuge; Ziffer; Gutachtens; Gerichtsgutachten; Beklagten; Unfallereignis; Anpassungsstörung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Giger Kommentar SVG2008