Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) Art. 86

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 86 LCR de 2024

Art. 86 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 86 (1)

(1) Abrogé par l’annexe 1 ch. II 21 du code de procédure civile du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

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Art. 86 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG040128ForderungUnfall; Kläger; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Beschwerden; Funktion; Beklagten; Schadens; Versicherung; Klage; Recht; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Vizedirektor; Verjährung; Zeugen
ZHHG060159ForderungUnfall; Gutachten; Schulthess; Gericht; Klägers; Motorrad; Diagnose; Klinik; Spondylarthrose; Beweis; Schulthess-Gutachten; Gutachter; Recht; Untersuchung; /Tdiv; Beschwerden; Trauma; Anpassung; Zeuge; Ziffer; Gutachtens; Gerichtsgutachten; Beklagten; Unfallereignis; Anpassungsstörung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Giger Kommentar SVG2008