Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 86 SVG vom 2024

Art. 86 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 86 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG040128ForderungUnfall; Kläger; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Beschwerden; Funktion; Beklagten; Schadens; Versicherung; Klage; Recht; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Vizedirektor; Verjährung; Zeugen
ZHHG060159ForderungUnfall; Gutachten; Schulthess; Gericht; Klägers; Motorrad; Diagnose; Klinik; Spondylarthrose; Beweis; Schulthess-Gutachten; Gutachter; Recht; Untersuchung; /Tdiv; Beschwerden; Trauma; Anpassung; Zeuge; Ziffer; Gutachtens; Gerichtsgutachten; Beklagten; Unfallereignis; Anpassungsstörung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Giger Kommentar SVG2008