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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 86 BV vom 2024

Art. 86 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 86 (1) Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr (2) *

1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

  • a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
  • b. der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
  • c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
  • d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
  • e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
  • f. in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
  • g. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
  • h. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
  • 3 Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

  • a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
  • b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
  • c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
  • d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
  • e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
  • f. Forschung und Verwaltung;
  • g. Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.
  • 4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

    5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

    (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018, Abs. 2 Bst. g und 3 Bst. g in in Kraft seit 1. Jan. 2020 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
    (2) * Mit Übergangsbestimmung.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 169 (9C_114/2013)Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9). Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Anrechnung; Anrechnungsprinzip; Nullverzinsung; Alter; Unterdeckung; Obligatorisch; Obligatorische; Altersguthaben; Obligatorischen; Leistung; Vorsorgeeinrichtungen; überobligatorische; Massnahme; Umhüllende; Minderoder; Recht; Über; Bundesgericht; Rente; Beschwerde; überobligatorischen; Leistungen; Publ; Reglementarische; Beruflich; Überdeckung; Berufliche
    140 V 22Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation. Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).
    Regeste b
    Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre. Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).
    Regeste c
    Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG; Teilliquidationsreglement, Inzidenzkontrolle. Eine Reglementsbestimmung, wonach bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht wird, ist rechtmässig (E. 6).
    Regeste d
    Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung. Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).
    Liquid; Teilliquidation; Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Teilliquidationsreglement; Recht; Pensionskasse; Arbeitgeber; Recht; Beschwer; Deckung; Beschwerde; Teilliquidationsreglements; Rente; Rentner; Reglement; Renten; Verfahren; Wertberichtigung; Genehmigung; Austretenden; Arbeitgeberfirmen; Resp; Bilanz; Deckungskapital; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Entscheid

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3829/2019AufsichtsmittelBeschwerde; Rente; Renten; Rentenbezüger; Beschwerdeführende; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführenden; Stiftung; Vorsorge; Recht; Stiftungsrat; Aufsicht; Pension; Teilliquidation; Verfahren; Vorinstanz; Pensionskasse; Aufsichtsbehörde; Recht; Organ; Aktivversicherte; Rentenbezügern; Bundesverwaltungsgericht; Gesetzliche; Sachverhalt; Vorsorgeeinrichtung; Technische; Eingabe; Person
    A-663/2018AufsichtsmittelBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Führende; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführerin; Verfahren; Person; Personalvorsorgestiftung; Vorinstanz; Recht; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Verfahrens; Gutachten; Aufsichtsbeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Stiftung; Massnahme; Vorsorge; Entscheid; Partei; Verfahrenskosten; Retrozessionen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2014.51Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB)Bundes; Vignette; Wertzeichen; Amtlich; Amtliche; Bundesanwaltschaft; Entwertet; Recht; Verwendet; Meili/Keller; Lentjes; F?lscht; Entwertete; Fahrzeug; Beschuldigte; Verfahren; Amtlicher; Gericht; Nationalstrasse; Botschaft; Amtlichen; Autobahnvignette; F?lschung; Befehl; Verf?lscht; G?ltig; Entwerteten; Anklage; Wertzeichens; Windschutzscheibe
    SK.2014.37Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziffer 2 StGB)Bundes; Vignette; Amtlich; Amtliche; F?lscht; Wertzeichen; Bundesanwaltschaft; Beschuldigte; Anklage; Ehefrau; Nationalstrasse; Gericht; Windschutzscheibe; Recht; Verfahren; Fahrzeug; Verwendung; Befehl; Einzelrichter; Nationalstrassen; Beschuldigten; Verf?lscht; Gef?lscht; F?lschung; Amtlicher; Autobahnvignette; Amtlichen; Lentjes; Meili/Keller

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Isabelle Vetter-SchreiberKommentar2000
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