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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 85b (1) Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen. (2)
2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2017/47 | Entscheid Art. 85 Abs. 1 lit. g, Art. 85b Abs. 1 AVIG, Art. 119 Abs. 2 AVIV, Art. 3 der kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGs 361.11). Örtliche Zuständigkeit der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage kann ein RAV für nicht bei ihm angemeldete Versicherte keine Verfügungen und Einspracheentscheide erlassen. Die örtliche Unzuständigkeit führt im Rahmen einer Anfechtung eines Entscheides zur Aufhebung desselben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2018, AVI 2017/47). | Arbeit; Verfügung; Einsprache; Einspracheentscheid; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Verordnung; Entscheid; Sargans; Erlass; Zuständig; Rapperswil; Beschwerdegegner; Arbeitsvermittlung; Arbeitslosenversicherung; Zuständigkeit; Verfahren; Rapperswil-Jona; Praktikum; Einzugsgebiet; Arbeitsbemühungen; Bewerbungen; Kontrollpflichten; Sachbearbeiter; üllt |
SG | AVI 2008/55 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV. Umfassende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei hängigem IV-Verfahren verneint, da Beschwerdeführer lediglich bereit war, eine 50%-Stelle anzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2009, AVI 2008/55). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2009. | Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsausfall; Vermittlungsfähigkeit; Beschwerdeführers; Person; Vorleistung; Entscheid; Invalidenversicherung; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Einsprache; Vorleistungspflicht; Kasse; Vertreter; Einspracheentscheid; Versicherung; Leistung; Vermittlungsunfähigkeit; Akten; Erlass; Recht; Pensum; Arbeitsausfalls; Einspracheentscheids |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-4993/2012 | Arbeitslosenversicherung | Quot;; Vorinstanz; Einbauküche; Vollzug; Recht; Investition; Investitions; Arbeit; Vollzugskosten; Investitionskosten; Kanton; Betrieb; Vertrauen; Ersatz; Konto; Mobiliar; Zusicherung; Aufgabe; Verfügung; Budget; Anrechenbarkeit; Aufwendung; Massnahme; Grundsatz; Kantone; Bundesverwaltung; Massnahmen; Aufgaben; Über |
B-6443/2010 | Arbeitslosenversicherung | Quot;; Kanton; Bundes; Über; Überbrückung; Überbrückungsrente; Vollzug; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Urteil; Person; Pensionierung; Nidwalden; Personal; Recht; Obwalden; Mitarbeiter; Vollzugskosten; Überbrückungsrenten; Finanzweisung; Mitarbeiterin; Verordnung; Betrieb; Arbeitsmarkt; Kantons; Bundesverwaltungsgerichts; Arbeitslosen; RAV/LAM/KAST; Verfügung |