Art. 858 II. Übertragung
1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180084 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Vereinbarung; Partei; Frist; Grundbuch; Zahlung; Parteien; Zuschlag; Definitiv; Zahlungsversprechen; Kaufpreis; Registerschuldbrief; Massnahme; Definitive; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Verfügung; Höhe; Bezug; Definitiven; Vorlage; Zahlungsversprechens; Vorsorglich; Vorsorgliche; Seitens; Kaufvertrag; Massnahmen |