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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 858 ZGB vom 2024

Art. 858 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 858 II. Übertragung

1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.

2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 858 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180084Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Vereinbarung; Partei; Frist; Grundbuch; Zahlung; Parteien; Zuschlag; Definitiv; Zahlungsversprechen; Kaufpreis; Registerschuldbrief; Massnahme; Definitive; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Verfügung; Höhe; Bezug; Definitiven; Vorlage; Zahlungsversprechens; Vorsorglich; Vorsorgliche; Seitens; Kaufvertrag; Massnahmen
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