FIDLEG Art. 85 - Überprüfung der Anerkennung

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 85 FIDLEG vom 2024

Art. 85 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 85 Überprüfung der Anerkennung

1 Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 84 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen.

2 Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

3 Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht es ihr die Anerkennung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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