Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 85 BGG vom 2025

Art. 85 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 85 Streitwertgrenzen

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:

  • a. auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
  • b. auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
  • 2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.


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    Art. 85 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHAA080192Fristwiederherstellung, grobes VerschuldenUrteil; Eingabe; Frist; Beschwerdefrist; Nichtigkeitsbeschwerde; Gericht; Urteils; Vorinstanz; Anforderungen; Verschulden; Kassationsverfahren; Kassationsrichter; Anwalt; Beschwerdeführer; Kassationsgericht; Obergericht; Beschwerdeführers; Kassenobligation; Verbeiständung; Verfassung; Gesuch; Kantons; Obergerichts; Klage; Beschwerdebegründung; Eingaben; Voraussetzungen
    VDHC/2024/374’appel; ’appelant; ’il; écision; ’au; ’assistance; ’intimé; évrier; ’Etat; France; ’est; édé; ération; Convention; écité; ’aide; ’office; édure; L’appel; était; çais; écisions; ’ex; L’appelant
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2014.00293Anfechtungsobjekt ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Rekurs; Verfügung; Zwischenentscheid; Berufsfachschule; Rechtsmittel; Gericht; Streitwert; Bertschi; Verwaltungsgericht; Einsatzgebiete; Zuweisung; Praxis; Beschwerde; Hauptsache; Anordnung; Kündigung; Einsatzgebietes; Kommentar; Anstellung; Verwaltungsrecht; Vorinstanz; Donatsch; Entscheid; Einzelrichter; Zwischenentscheide; Lohneinbusse; Endentscheid
    SOVWKLA.2019.3Forderung aus ArbeitsvertragSitzung; Arbeitszeit; Sitzungen; Gemeinde; Sitzungsgeld; Recht; Arbeitszeit»; Personal; Auslegung; Einwohnergemeinde; Klage; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Forderung; «normale; Praxis; Parteien; Vergleich; Gesetzes; Betrag; Dienst; Regelung; System; Entscheid; Kommissionsmitglied; Bezug; Behörden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Orientierung; Arbeit; Bundes; Gleichstellung; Recht; Kriterium; Votum; Geschlechter; Diskriminierungen; Sinne; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Lebensform; Diskriminierungsverbot; Anstellung; Nichtanstellung; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Bundesgericht; Anspruch; Person; Frauen; Männer; Urteil; Arbeitsverhältnis
    144 V 380Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers. Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Versicherer; Recht; Prämie; Prämien; Kanton; Person; Verlustschein; Forderung; Urteil; Versicherung; Betreibung; Krankenversicherer; Zahlung; Versichererwechsel; Rechtstitel; Ausstände; Bundesgericht; Sinne; Hinweis; Betrag; Entscheid; Kostenbeteiligung; Krankenversicherers; Begleichung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-370/2018ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verfahren; Arbeit; Verfügung; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Parteien; Graubünden; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Einzelrichter; Ronald; Gerichtsschreiber; Davide; Giampaolo; Kanton; Staatssekretariat; Wirtschaft; Trägerhaftung; Befreiung; Ersatzpflicht; Betrag; Höhe; Kostenvorschuss; Verhalten; Standslosigkeit; Parteientschädigung
    A-7939/2015BundespersonalBundes; Recht; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; Lohnentwicklung; Rückwirkung; Vorinstanz; Beurteilungsperiode; Verfügung; Quot;; Lohnanstieg; Sachverhalt; Inkrafttreten; Bundesrat; Feststellung; Bundespersonal; Lohnanteil; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Beschwerde; Entscheid; Lohnanteile; Urteil; Zielvereinbarung; Person; Bundesverwaltungsgerichts

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Meyer, HänniBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2018
    RudinBasler Bundesgerichtsgesetz2008