ArGV1 Art. 85 - Informations- und Dokumentationssystem des Bundes

Einleitung zur Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 85 ArGV1 vom 2023

Art. 85 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 85 2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme (1) Informations- und Dokumentationssystem des Bundes

(Art. 44b ArG, Art. 96 UVG)

1 Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für:

  • a. die Arbeitszeitbewilligungen;
  • b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
  • c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält;
  • d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält;
  • e. die Betriebsbesuche;
  • f. die Adressverwaltung.
  • 2 Das System enthält zu jedem Betrieb:

  • a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer;
  • b. den Status (industriell oder nicht industriell);
  • c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung.
  • 3 Das System kann außerdem enthalten:

  • a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
  • b. Protokolle über Betriebsbesuche;
  • c. den Grund des Eintrags;
  • d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2399).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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